Die Corona Epi­de­mie hat schwerste Aus­wir­kun­gen auf Unter­neh­men und Selb­stän­dige aus den unter­schied­lichs­ten Wirt­schafts­zwei­gen. Zumin­dest mit­tel­bar dürfte prak­tisch jedes Unter­neh­men von den Fol­gen des Virus betrof­fen sein. Die ver­füg­ba­ren Infor­ma­tio­nen zu Hilfs­maß­nah­men sind jedoch zumeist unvoll­stän­dig oder ein­fach falsch. Selbst von den öffent­li­chen Stel­len erhält man häu­fig unter­schied­li­che Infor­ma­tio­nen. Wir möch­ten des­we­gen in die­sem Bei­trag, den wir stän­dig aktua­li­sie­ren wer­den, die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen zusam­men­tra­gen. Bitte beach­ten Sie jedoch, dass die fol­gen­den Anga­ben nicht abschlie­ßend sind und nicht auf jeden Ein­zel­fall pas­sen. Es soll ein ers­ter Über­blick über mög­li­che Maß­nah­men ver­mit­telt wer­den, eine Haf­tung für die Rich­tig­keit der Anga­ben, ins­be­son­dere auf ver­link­ten Sei­ten, kön­nen wir nicht übernehmen.

Stand 07.04.2020 - 7:25 Uhr

Sofort­hil­fen

Die Sofort­hil­fen sind nun in NRW ver­füg­bar und kön­nen hier bean­tragt wer­den. Wir möch­ten Sie bit­ten, die Antrags­vor­aus­set­zun­gen genau zu prüfen.

Mini-Job

Wich­tig sind die Neue­run­gen im Bereich der Mini Job­ber. Hier hat der Gesetz­ge­ber für die Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer Erleich­te­run­gen ein­ge­führt, um die Aus­wir­kun­gen der Corona-Krise zu mildern.

Vom 01. März 2020 bis zum 31.10.2020 ist es mög­lich, die Ent­gelt­grenze von 450,00 EUR zu über­schrei­ten. Ein fünf­ma­li­ges Über­schrei­ten inner­halb von 12 Mona­ten ist erlaubt. Es darf die Ent­gelt­höchst­grenze von 5.400,00 EUR ins­ge­samt über­schrit­ten wer­den, wenn es sich um einen nicht vor­her­seh­ba­ren Vor­fall han­delt. Die­ser umfasst:

  • ein ande­rer Arbeit­neh­mer ist erkrankt
  • ein ande­rer Arbeit­neh­mer steht unter Quarantäne
  • ein ande­rer Arbeit­neh­mer muss zu Hause blei­ben zur Kinderbetreuung

Die Mehr­ar­beit darf nicht im Vor­aus geplant gewe­sen sein und es gibt keine bei­trags­mä­ßige Höchst­grenze. Wich­tig ist, dass der Ver­dienst seit Novem­ber 2019 nicht schon 5 mal über­schrit­ten wor­den ist. Ver­tritt ein Mini-Job­ber einen erkrank­ten Arbeit­neh­mer und leis­tet im Monat April unvor­her­ge­se­hene 40 Stun­den kann er trotz­dem als Mini-Job abge­rech­net werden.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen dazu fin­den Sie hier.

Son­der­zah­lun­gen jetzt steuerfrei

In Zei­ten der Corona-Krise möch­ten Arbeit­ge­ber Ihren Arbeit­neh­mern für die Leis­tung und das Enga­ge­ment dan­ken, dies soll nun Steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei mög­lich sein.

Infor­ma­tio­nen dazu fin­den Sie hier.

KFW Kre­dite 

Die KFW bie­tet Express­kre­dite für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men. Soll­ten Unter­neh­men in den letz­ten drei Jah­ren Gewinne aus­ge­wie­sen haben und nun auf Grund der Corona Pan­de­mie in einer Liqui­di­täts­krise gera­ten sein, bie­tet die KFW fol­gende Kre­dit (Aus­zug von der Home­page der KFW):

Die KfW-Schnell­kre­dite für den Mit­tel­stand umfas­sen im Kern fol­gende Maßnahmen:

Unter der Vor­aus­set­zung, dass ein mit­tel­stän­di­sches Unter­neh­men im Jahr 2019 oder im Durch­schnitt der letz­ten drei Jahre einen Gewinn aus­ge­wie­sen hat, soll ein „Sofort­kre­dit“ mit fol­gen­den Eck­punk­ten gewährt werden:

  • Der Schnell­kre­dit steht mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men mit mehr als 10 Beschäf­tig­ten zur Ver­fü­gung, die min­des­tens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewe­sen sind.
  • Das Kre­dit­vo­lu­men pro Unter­neh­men beträgt bis zu 3 Monats­um­sät­zen des Jah­res 2019, maxi­mal € 800.000 Euro für Unter­neh­men mit einer Beschäf­tig­ten­zahl über 50 Mit­ar­bei­tern, maxi­mal € 500.000 für Unter­neh­men mit einer Beschäf­tig­ten­zahl von bis zu 50.
  • Das Unter­neh­men darf zum 31. Dezem­ber 2019 nicht in Schwie­rig­kei­ten gewe­sen sein und muss zu die­sem Zeit­punkt geord­nete wirt­schaft­li­che Ver­hält­nisse aufweisen.
  • Zins­satz in Höhe von aktu­ell 3 % mit Lauf­zeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haf­tungs­frei­stel­lung in Höhe von 100% durch die KfW, abge­si­chert durch eine Garan­tie des Bundes.
  • Die Kre­dit­be­wil­li­gung erfolgt ohne wei­tere Kre­dit­ri­si­ko­prü­fung durch die Bank oder die KfW. Hier­durch kann der Kre­dit schnell bewil­ligt werden.

Der KfW-Schnell­kre­dit kann nach Geneh­mi­gung durch die EU-Kom­mis­sion starten.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

Stand: 26.03.2020 - 9:23 Uhr

1) Sozi­al­ver­si­che­rung

Bei­trags­stun­dun­gen erst dann, wenn alle Hil­fen genutzt sind!

Fol­gend erhal­ten Sie den aktua­li­sier­ten Link der Pres­se­mit­tei­lung zum Thema Bei­trags­stun­dun­gen für Sozialversicherungsbeiträge

www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp

2) NRW-Sofort­hilfe

Die NRW-Sofort­hilfe kann ab Frei­tag den 27.03.2020 im voll­elek­tro­ni­schen Antrags­ver­fah­ren bean­tragt werden.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auf der Seite:

www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Bitte infor­mie­ren Sie sich „ was wird geför­dert“ ob Sie die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.Sollten Sie die Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, dann möch­ten wir Sie bit­ten, im Vor­feld schon mal für den ent­spre­chen­den Antrag­stel­ler ein amt­li­ches Aus­weis­do­ku­ment parat zu hal­ten bzw. einzuscannen.

3) Geset­zes zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil-, Insol­venz- und Strafverfahrensrecht

Der Bun­des­tag hat dem Gesetz zuge­stimmt, mit dem der Gesetz­ge­ber die exis­ten­zi­elle Bedro­hung durch die Coro­na­vi­rus­fol­gen ein­däm­men will.

Das „Gesetz zur Abmil­de­rung der Fol­gen der Covid-19-Pan­de­mie“ bringt viele gesetz­li­che Ände­run­gen u. a. im Zivil­recht, Insol­venz­recht sowie im Straf­ver­fah­rens­recht und wird am Frei­tag dem 27.3. vom Bun­des­rat geneh­migt werden.

Hier fin­den Sie den Geset­zes­ent­wurf als all­ge­meine Information.

dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf

Stand: 23.03.2020 – 15.00 Uhr

I. Ent­schä­di­gun­gun­gen nach den Bundesinfektionsgesetz

Wäh­rend man nach den ers­ten Erklä­run­gen der Bun­des­re­gie­rung davon aus­ge­gan­gen ist, dass in Nord­rhein - West­fa­len die Land­schafts­ver­bände Rhein­land (LVR) und West­fa­len-Lippe (LWL) im Auf­trag des Lan­des Ansprech­part­ner für diverse Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che sein wer­den, haben die Land­schafts­ver­bände durch Pres­se­er­klä­run­gen inzwi­schen klar­ge­stellt: Ansprü­che nach §§ 56, 57 IfSG wer­den dei Land­schafts­ver­bände nur dann regu­lie­ren, wenn ein gesetz­li­ches Tätig­keits­ver­bot oder eine durch eine zustän­dige Behörde ange­ord­nete Qua­ran­täne vor­liegt. Eine sol­che Qua­ran­täne liegt vor, wenn sich

  • eine bestimmte Person,
  • eine bestimmte Zeit,
  • an einem bestimm­ten Ort (z.B. in der eige­nen Woh­nung) auf­hal­ten muss und
  • sich in der Zeit nicht frei bewe­gen darf und
  • diese Anord­nung von der ört­li­chen Ord­nungs­be­hörde aus­ge­spro­chen wurde.

Nur dann kom­men Ansprü­che gegen­über dem Lan­des­ver­band aus dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz in Betracht. Die vom Land NRW beschlos­se­nen Betriebs­schlie­ßun­gen sind dage­gen kein Anwen­dungs­fall des Infektionsschutzgesetzes.

Link: Land­schafts­ver­band Westfalen-Lippe
Link: Land­schafts­ver­band Nordrhein-Westfalen

Ist der Anwen­dungs­fall von §§ 56, 57 IfSG gege­be­ben, so bestehen Ansprü­che in fol­gen­der Höhe:

1. Ent­schä­di­gun­gen für Arbeitnehmer

In den ers­ten sechs Wochen erhält ein Arbeit­neh­mer eine Ent­schä­di­gung in Höhe des Ver­dienst­aus­falls erstat­tet. Ab der sieb­ten Woche erfolgt dann eine Ent­schä­di­gung in Höhe des Kran­ken­gel­des der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse. Die Kon­stel­la­tion gleicht damit dem Krank­heits­fall, nur dass der Arbeit­ge­ber inner­halb der ers­ten sechs Wochen einen Erstat­tungs­an­spruch gegen­über dem zustän­di­gen Lan­des­ver­band hat. Ach­tung: Ansprü­che müs­sen inner­halb von drei Mona­ten ange­mel­det werden.

2. Ent­schä­di­gun­gen für Selb­stän­dige und Freiberufler

Auch Selb­stän­dige und Frei­be­ruf­ler kön­nen Ansprü­che gemäß Infek­ti­ons­schutz­ge­setz gel­tend machen, wenn gegen Sie ein Tätig­keits­ver­bot oder Qua­ran­täne ver­hängt wurde. Im Rah­men die­ser Ansprü­che ist der kon­krete Ein­nah­men­ver­lust dar­zu­le­gen und zu begründen.

 

II. Sons­tige Ent­schä­di­gun­gen und Hilfen

Fol­gende Hilfs­maß­nah­men sind inzwi­schen bekannt:

1. Sofort­hilfe für Künstler

Frei­schaf­fende, pro­fes­sio­nelle Künst­le­rin­nen und Künst­ler, die durch die Absage von Enga­ge­ments in finan­zi­elle Eng­pässe gera­ten kön­nen eine exis­tenz­si­chernde Ein­mal­zah­lung in Höhe von bis zu 2.000 Euro erhal­ten. Die Sofort­hilfe kann mit­tels eines ein­fa­chen For­mu­lars bei den zustän­di­gen Bezirks­re­gie­run­gen bean­tragt wer­den. Die Mit­tel müs­sen spä­ter nicht zurück­ge­zahlt wer­den. Wei­tere Infor­ma­tio­nen und das Antrags­for­mu­lar fin­den Sie auf der Web­seite “Kul­tur und Wis­sen­schaft in Nord­rhein-West­fa­len”. Der Antrag muss bis zum 31.05.2020 erfolgen.

 

III. Steu­er­recht­li­che Maß­naß­men und Liquiditätssicherung

Auch wenn der Staat bzw. das Land aktu­ell noch keine direk­ten finan­zi­el­len Maß­nah­men bereit stellt, durch die direkt Geld in Rich­tung der Unter­neh­men fließt, so gibt es inzwi­schen doch einige Maß­nah­men in Abstim­mung mit der Finanz­ver­wal­tung, um zumin­dest die Liqui­di­tät im Unter­neh­men zu erhalten:

1. Stun­dung von Steuern

Nach den uns aktu­ell vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen gehen wir davon aus, dass fol­gende Steu­er­ar­ten aktu­ell zins­los gestun­det werden:

  • Ein­kom­men­steuer
  • Kör­per­schaft­steuer
  • Umsatz­steuer
  • Lohn­steuer

2. Her­ab­set­zung von Steuervorauszahlungen

Ein ande­res Mit­tel zur Liqui­di­täts­er­hal­tung ist der Antrag auf Her­ab­set­zung von Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen. Auch hier räumt die Finanz­ver­wal­tung aktu­ell einen hohen Spiel­raum ein:

  • Vor­aus­zah­lung auf die Einkommensteuer
  • Vor­aus­zah­lun­gen auf die Körperschaftsteuer
  • Vor­aus­zah­lung auf die Gewerbesteuer
  • Erstat­tung der Umsatz­steuer-Son­der­vor­aus­zah­lung (1/11)

3. Aus­set­zung von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men und Säumniszuschlägen

Sind bereits Voll­stre­ckungs­maß­nah­men gegen Sie anhän­gig, kön­nen auch diese auf Antrag ein­ge­stellt wer­den. Zudem kön­nen auf Antrag auch Säum­nis­zu­schläge erlas­sen werden.

4. Not­kre­dite / Liqui­di­täts­hil­fen durch die KfW

Die Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW) wird ihre Liqui­di­täts­hil­fen aus­wei­ten, um den Zugang der Unter­neh­men zu güns­ti­gen Kre­di­ten zu erleich­tern. Das gilt auch für Unter­neh­men, die kri­sen­be­dingt bereits in ernst­hafte Finan­zie­rungs­schwie­rig­kei­ten gera­ten sind. Auch Frei­be­ruf­lern wird unbü­ro­kra­tisch gehol­fen. Ziel der För­de­rung ist es, eine Insol­venz­welle durch das Coro­na­vi­rus zu ver­hin­dern. Beson­ders von der Epi­de­mie betrof­fene Unter­neh­men sol­len sol­vent blei­ben und Arbeits­plätze gesi­chert wer­den. Dazu müs­sen sie liquide bleiben.

Ab dem 23. März 2020 kön­nen Anträge für die wegen Corona erwei­ter­ten Pro­gramme der KfW zur Abmil­de­rung der wirt­schaft­li­chen Fol­gen gestellt wer­den. Anträge kön­nen sowohl Unter­neh­men, aber auch Selb­stän­dige und Frei­be­ruf­ler stel­len. Antrags­be­rech­tigt ist also der Ein­zel­kämp­fer, kleine und mit­tel­stän­di­sche Fir­men, aber auch Kon­zerne. Ziel ist eine unbü­ro­kra­ti­sche und schnelle Hilfe.

Fol­gende Pro­gramme wird es geben:

  • ERP Grün­der­kre­dit für Unter­neh­men, die weni­ger als 5 Jahre am Markt sind und einen Jah­res­um­satz von weni­ger als zwei Mil­li­ar­den Euro tätigen.
  • Unter­neh­mer­kre­dit für Unter­neh­men, die mehr als 5 Jahre am Markt sind.
  • Wachs­tums­kre­dit für Unter­neh­men, die mehr als 5 Jahre am Markt sind und die pri­mär in Inno­va­tio­nen und Digi­ta­li­sie­rung investieren.
  • Zum­dem soll ein Son­der­kre­dit für beson­ders stark betrof­fene Unter­neh­men auf­ge­legt werden.

Ansprech­part­ner für das jewei­lige Pro­gramm ist dabei grund­sätz­lich die Haus­bank. Einen guten Über­blick zu den ein­zel­nen Pro­gram­men bie­tet bei­spiels­weise die Seite der Spar­kasse.

Zudem bestehen aber auch wei­tere Pro­gramme, mit denen bei Liqui­di­täts­eng­päs­sen teil­weise inner­halb von 72 Stun­den Kre­dite besi­chert wer­den kön­nen. Bei­spiel­haft genannt seien hier das Lan­des­bürg­schafts­pro­gramm sowie die Bürg­schafts­bank NRW.

 

IV. Arbeits­recht­li­che Maßnahmen

Der Umgang mit den Mit­ar­bei­tern dürfte für viele Unter­neh­men in der Krise eine der schwie­rigs­ten Fra­gen wer­den. Auf der einen Seite kann man die Mit­ar­bei­ter nicht ohne Lohn nach Hause schi­cken, auf der ande­ren Seite wird sich kein Unter­neh­men dau­er­haft leis­ten kön­nen, seine Mit­ar­bei­ter voll wei­ter zu bezah­len, ohne dass das Unter­neh­men selbst Umsätze erzielt. Fol­gende arbeits­recht­li­che Maß­nah­men sind des­we­gen in Erwä­gung zu ziehen:

1. Ein­füh­rung von Kurzarbeit

Eine der wirk­sams­ten Maß­nah­men zur Redu­zie­rung des Unter­neh­mens­scha­dens ist die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit. Diese ist grund­sätz­lich immer dann mög­lich, wenn die vor­über­ge­hende Ver­rin­ge­rung der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit in einem Betrieb auf­grund eines erheb­li­chen Arbeits­aus­falls not­wen­dig ist. Dabei ist die Kurz­ar­beit ein seit Jah­ren bekann­tes Sanie­rungs­mit­tel, der Unter­neh­mer kann sich also auf bekannte Rege­lun­gen beru­fen. Zudem hat der Bun­des­tag in einem Eil­ver­fah­ren am 13.03.2020 das Gesetz zur befris­te­ten kri­sen­be­ding­ten Ver­bes­se­rung der Rege­lun­gen für das Kurz­ar­bei­ter­geld ver­ab­schie­det, das den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld noch ein­mal erleich­tert und durch das betrof­fene Mit­ar­bei­ter Kurz­ar­bei­ter­geld rück­wir­kend schon zum 01.03.2020 erhal­ten können.

Durch die­ses Gesetz erge­ben sich fol­gende wesent­li­che Änderungen:

  • Nicht mehr 30 Pro­zent der Arbeit­neh­mer müs­sen vom Ent­geld­aus­fall sein, die Schwelle wurde auf 10 % abgesenkt.
  • Auf den Ein­satz von neag­ti­ven Arbeits­zeitsa­len zur Ver­mei­dung von Kurz­ar­beit kann teil­weise oder sogar voll­stän­dig ver­zich­tet werden.
  • Die Bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung für Arbeit­neh­mer in Kurz­ar­beit, kön­nen teil­weise oder voll­stän­dig erstat­tet wer­den. Bis­lang waren diese immer vom Arbeit­ge­ber zu tragen.

Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld haben:

  • Alle Arbeit­neh­mer, soweit sie sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind. Kei­nen Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld haben damit Mini-Job­ber (450,00 EUR Kräfte) und geschäfts­füh­rende Gesell­schaf­ter, da diese nicht in die Sozi­al­ver­si­che­rung ein­zah­len. Fremd­ge­schäfts­füh­rer haben dage­gen einen Anspruch.
  • Im Rah­men des Geset­zes zur befris­te­ten kri­sen­be­ding­ten Ver­bes­se­rung der Rege­lun­gen für das Kurz­ar­bei­ter­geld haben erst­ma­lig auch Leih­ar­beit­neh­mer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Son­der­fall: Aus­zu­bil­dende. In der Regel kann für Azu­bis keine Kurz­ar­beit ange­ord­net wer­den. Hier muß übli­cher­weise zunächst der Aus­bil­dungs­plan umge­stellt wer­den, bei­spiels­weise durch Vor­zie­hen ande­rer Inhalte, der Azubi ver­setzt wer­den oder eine Rück­ver­set­zung in die Lehr­werks­statt erfol­gen. Durch Corona wird es jedoch ver­mehrt zu Gesamt­be­triebs­schlie­ßun­gen kom­men, bei denen nicht mehr gear­bei­tet wer­den kann. In die­sem Fall kann aus­nahms­weise auch für einen Azubi Kurz­ar­beit ange­ord­net werden.

Zur Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit sind grund­sätz­lich zwei Schritte zu befolgen:

  1. Der Arbeits­aus­fall ist bei der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit schrift­lich anzu­zei­gen. Auch die Anzeige per Tele­fax oder E-Mail ist aus­rei­chend, wir emp­feh­len aller­dings die elek­tro­ni­sche Anzeige über die eSer­vices der Bun­des­agen­tur der Arbeit. Im Rah­men der Anzeige ist genau dar­zu­stel­len, warum Kurz­ar­beit ein­ge­führt wer­den soll.
  2. Nach Erlass des Aner­ken­nungs­be­scheids kann der Arbeit­ge­ber durch einen ent­spre­chen­den Antrag Leis­tun­gen bean­tra­gen, näm­lich die Erstat­tung des Kurzarbeitergelds.

Die Seite für die eSer­vices zum Kurz­ar­bei­ter­geld bei der Agen­tur für Arbeit fin­den Sie hier: Link Bun­des­agen­tur für Arbeit - Kurz­ar­beit.

Die Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gel­des ist in jedem Ein­zel­fall geson­dert zu berech­nen und ergibt sich aus dem Soll­ge­halt (das übli­che Net­to­ge­halt) und dem ver­rin­ger­ten Kurz­lohn für die ver­rin­ger­ten Arbeits­zei­ten nach Ein­füh­rung der Kurz­ar­beit. Die Dif­fe­renz (der Gap) zwi­schen Soll­ge­halt und Kurz­lohn wird zu 60 bzw. 67 (bei Betrof­fe­nen mit Kin­dern) Pro­zent durch staat­li­che Leis­tun­gen geschlossen.

Rechenbeispiel: 
Arbeitnehmer, Steuerklasse 1, keine Kinder, nicht in der Kirche
erhält bislang brutto EUR 3.000,00 für 40 Wochenarbeitsstunden - 
nach Einführung der Kurzarbeit (20 Wochenarbeitsstunden) noch EUR 1.500,00. 

In diesem Fall erhält er im Rahmen der Kurzarbeit: 

EUR 1.971,59 - pauschalisierter Nettolohn regulär
EUR 1.134,59 - pauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit
EUR   837,00 - Differenz

EUR 1.134,59 - Kurzlohn PLUS
EUR   502,20 Kurzarbeitergeld bei Leistungssatz von 60 Prozent

Ergebnis:
EUR 1.636,41 Netto - Lohn während der Kurzarbeit, also EUR 334,43 weniger als üblich.

Möch­ten Sie das Kurz­ar­bei­ter­geld für andere Kon­stel­la­tio­nen selbst berech­nen, so fin­den Sie einen guten Rech­ner hier: Rech­ner Kurz­ar­bei­ter­geld.

 

Ein­zel­fra­gen zur Kurzarbeit:

  • Urlaub in der Kurz­ar­beit: Auch wäh­rend der Kurz­ar­beit kann ein Arbeit­neh­mer Urlaub in Anspruch neh­men. Dies bie­tet sich teil­weise sogar an, um Urlaubs­zei­ten abzu­bauen. Wäh­rend der Urlaubs­zeit hat der Arbeit­neh­mer auch wei­ter­hin Anspruch auf Urlaubs­gelt im Sinne von § 11 Bun­des­ur­laubs­ge­setz. Ach­tung: Das Urlaubs­ent­gelt bemisst sich nach dem Durch­schnitts­ge­halt der letz­ten drei­zehn Wochen, Kür­zun­gen durch die Kurz­ar­beit dür­fen bei der Berech­nung nicht beach­tet werden.

 

2. Urlaubs bzw. Betriebsferien

Grund­sätz­lich darf ein Arbeit­ge­ber zwar nicht ein­sei­tig Urlaubs­zei­ten ohne Zustim­mung der Arbeit­neh­mer bestim­men, dies gilt aber nicht, wenn den Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer drin­gende betrieb­li­che Belange ent­ge­gen­ste­hen. Die durch die Epi­de­mie aus­ge­lös­ten Umstände, ins­be­son­dere die teil­weise aus­ge­spro­che­nen Ver­bots­ver­fü­gun­gen, dürf­ten aber sol­che drin­gende betrieb­li­che Belange dar­stel­len, so dass ein Arbeit­ge­ber aktu­ell auch ohne Zustim­mung sei­ner Beleg­schaft Betriebs­fe­rien anord­nen kann.

3. Arbeits­zeit­kon­ten

Auch die Dar­stel­lung des Arbeits­aus­falls über Arbeits­zeit­kon­ten ist denk­bar. Aller­dings besteht eine aus­führ­li­che Recht­spre­chung zur Frage des Betriebs­ri­si­kos und des­sen Aus­wir­kun­gen auf Arbeits­zeit­kon­ten. Wir wür­den des­we­gen raten, hier­von Abstand zu nehmen.

4. Kün­di­gun­gen bzw. Änderungskündigungen

Grund­sätz­lich ist die Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses immer als „ultima ratio“ anzu­se­hen. Jedes in Frage kom­mende „mil­dere Mit­tel“ hat also immer Vor­rang vor der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. So dürfte die Umstel­lung von Arbeit­neh­mern auf Kurz­ar­beit, hier ggf. auch auf Null Stun­den, übli­cher­weise der Kün­di­gung zunächst vor­zu­zie­hen sein.

Trotz­dem kann es zu Situa­tio­nen kom­men, in denen auch von Kün­di­gun­gen oder zumin­dest von Ände­run­gen im Arbeits­ver­hält­nis (Ände­rungs­kün­di­gun­gen) nicht mehr abge­se­hen wer­den kann. Dann ist aber für jeden Ein­zel­fall genau zu prü­fen, ob das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz Anwen­dung fin­det und ggf. eine kor­rekte Sozi­al­aus­wahl vor­zu­neh­men. Der Corona Virus darf also nicht als Vor­wand genutzt wer­den, um sich von Arbeit­neh­mern zu tren­nen, die man schon län­ger im Auge hatte.

Ob man mit den Fol­gen des Corona Virus eine betriebs­be­dingte Kün­di­gung gerichts­fest begrün­den kann, wer­den wohl wahr­schein­lich die Arbeits­ge­richte in den nächs­ten Mona­ten abschlie­ßend zu klä­ren haben. Da aller­dings in vie­len Unter­neh­men in den nächs­ten Wochen ein­fach keine Arbeit mehr vor­han­den sein wird, dürf­ten hier gute Chan­cen bestehen.

 

V. Dau­er­schuld­ver­hält­nisse wie bsp. Mietverträge

Unbe­dingt zu prü­fen ist, ob lau­fende Kos­ten wäh­rend der Krise redu­ziert wer­den kön­nen. Wäh­rend sich bei­spiel­weise Ener­giek­sos­ten durch einen gerin­ge­ren Ver­brauch zumin­dest tei­weise auto­ma­tisch redu­zie­ren wer­den, wer­den gewerb­li­che Ver­mie­ter ver­su­chen, an den ver­ein­bar­ten Mie­ten fest­zu­hal­ten. Grund­sätz­lich ist die Emp­feh­lung, hier im Rah­men des Kri­sen­ma­nage­ments ein offe­nes Gespräch zwi­schen den Betei­lig­ten zu suchen.

1. Miete für gewerb­lich genutzte Räume

Grund­sätz­lich gilt auch wäh­rend der Krise der Satz: pacta sunt ser­vanda (Ver­träge sind zu hal­ten). Wer­den also ver­ein­barte Mie­ten nicht gezahlt, kann der Ver­mie­ter seine Ver­mie­terrrechte gel­tend machen. Dazu gehört ins­be­son­dere die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Miet­ver­tra­ges und das Ver­mie­ter­pfand­recht. Tat­säch­lich wird aller­dings kaum ein Ver­mie­ter sich auf diese Reche aktu­ell beru­fen wol­len, da er wohl in kei­nem Fall einen Nach­mie­ter für die Räume fin­den wird. Recht­lich gibt es zudem zwei Ansätze, um die ver­ein­barte Miete zumin­dest anzupassen:

Das Rechts­in­sti­tut der “Stö­rung der Geschäfts­grund­lage” wurde über Jahr­zehnte durch Rich­ter­recht ent­wi­ckelt und ist seit 2002 auch in § 313 BGB im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch ger­re­gelt. In § 313 Abs. 1 BGB heißt es:

§ 313 BGB - Stö­rung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grund­lage des Ver­trags gewor­den sind, nach Ver­trags­schluss schwer­wie­gend ver­än­dert und hät­ten die Par­teien den Ver­trag nicht oder mit ande­rem Inhalt geschlos­sen, wenn sie diese Ver­än­de­rung vor­aus­ge­se­hen hät­ten, so kann Anpas­sung des Ver­trags ver­langt wer­den, soweit einem Teil unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Ein­zel­falls, ins­be­son­dere der ver­trag­li­chen oder gesetz­li­chen Risi­ko­ver­tei­lung, das Fest­hal­ten am unver­än­der­ten Ver­trag nicht zuge­mu­tet wer­den kann.
(…)

Zudem fin­det sich im Miet­recht selbst eine Rege­lung zu Sach- und Rechts­män­geln in § 536 BGB:

§ 536 Miet­min­de­rung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Miet­sa­che zur Zeit der Über­las­sung an den Mie­ter einen Man­gel, der ihre Taug­lich­keit zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch auf­hebt, oder ent­steht wäh­rend der Miet­zeit ein sol­cher Man­gel, so ist der Mie­ter für die Zeit, in der die Taug­lich­keit auf­ge­ho­ben ist, von der Ent­rich­tung der Miete befreit. Für die Zeit, wäh­rend der die Taug­lich­keit gemin­dert ist, hat er nur eine ange­mes­sen her­ab­ge­setzte Miete zu ent­rich­ten. Eine uner­heb­li­che Min­de­rung der Taug­lich­keit bleibt außer Betracht.
(…)

Auch wenn sich die Recht­spre­chung mit einem Fall wie Corona bis­lang nicht beschäf­ti­gen musste, so haben jedoch Gerichte in Fäl­len, in denen Räum­lich­kei­ten nicht mehr für den miet­ver­trag­lich bestimm­ten Ver­wen­dungs­zweck auf­grund einer Ord­nungs­ver­fü­gung genutzt wer­den konn­ten, ein Recht zur Miet­min­de­rung oder Miet­ein­be­hal­tung gese­hen . zumin­dest dann, wenn die Ver­fü­gung nicht auf­grund eines Ver­hal­tens des Mie­ters erlas­sen wurde.

Es spre­chen also gute Gründe dafür, dass der Mie­ter die Miete zumin­dest kür­zen darf, wenn er seine Räum­lich­kei­ten aktu­ell nicht mehr so nut­zen kann, wie er es bis­her getan hat. Dies gilt ins­be­son­dere für Gas­tro­no­mie­be­triebe, die zur Zeit weder öff­nen noch Gäste emp­fan­gen dür­fen. In wel­chem Umfang eine Anpas­sung mög­lich ist, wer­den aber wahr­schein­lich die Gerichte in den nächs­ten Mona­ten zu ent­schei­den haben.

2. Sons­tige Dauerschuldverhältnisse

Auch bei allen ande­ren Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen sollte genau geprüft wer­den, ob die ver­ein­barte Leis­tung aktu­ell über­haupt genutzt oder erbracht wer­den kann. Ggf. sind auch hier dann Anpas­sun­gen vorzunehmen.

 

VI. Betriebs­aus­fall­ver­si­che­run­gen

Ob eine Betriebs­aus­fall­ver­si­che­rung bei Betriebs­schlie­ßun­gen auf­grund des Corona Virus greift, wird man für jeden Ein­zel­fall prü­fen müs­sen. Uns sind diverse Fälle bekannt, in denen eine sol­che Ver­si­che­rung auf eine erste Anfrage die Regu­lie­rung bereits ver­wei­gert hat. Es gibt aller­dings auch Ver­si­che­rungs­po­li­cen, in denen dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz unter­lie­gende Fälle expli­zit gere­gelt sind. Hier gibt es im Ver­trags­werk kon­krete Rege­lun­gen (Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung), die im Falle einer Betriebs­schlie­ßung Scha­dens­er­satz in Höhe von 75 Pro­zent des übli­chen Tages­um­sat­zes, gemes­sen an den Zah­len des Vor­jah­res, leis­ten. Teil­weise wer­den auch die Kos­ten für eine Des­in­fek­tion des Betrie­bes und Gehalts­auf­wen­dun­gen für Mit­ar­bei­ter getragen.

 


Wich­ti­ger Hinweis:
Die­ser Bei­trag kann selbst­ver­ständ­lich nicht alle Fra­gen zu den Aus­wir­kun­gen des Corona Virus auf Unter­neh­men beant­wor­ten. Er soll viel­mehr als Denk­an­stoß die­nen, wo Sie für Ihr Unter­neh­men noch Maß­nah­men oder Hil­fen in Anspruch neh­men kön­nen. Sollte bei Ihnen dar­über hin­aus bera­tungs­be­darf bestehen, wen­den Sie sich bitte an einen unse­rer Steu­er­be­ra­ter oder Rechts­an­wälte. Den Autor die­ses Bei­trags, Rechts­an­walt Mar­tin Wag­ner, errei­chen Sie direkt über seine Kon­takt­da­ten.