Seit rund einem Jahr muss sich der Deut­sche Arbeits­markt mit der Corona Pan­de­mie aus­ein­an­der­set­zen. In vie­len Berei­chen haben sich durch Corona neue recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen erge­ben, auch die Arbeits­ge­richte müs­sen sich nun immer wie­der mit Annex­pro­ble­men der Krise beschäftigen.

Heiß dis­ku­tiert wurde zuletzt die Frage, ob ein Arbeit­ge­ber den Urlaubs­an­spruch sei­ner Mit­ar­bei­ter kür­zen darf, wenn diese meh­rere Monate in Kurz­ar­beit waren. Für beide Sei­ten ist diese Frage emo­tio­nal auf­ge­la­den. Für den Arbeit­ge­ber ist es unver­ständ­lich, wenn die Arbeit­neh­mer meh­rere Monate zu Hause ver­brin­gen und dann, wenn der Betrieb wie­der anläuft, erst ein­mal Urlaub neh­men. Dem hal­ten die Arbeit­neh­mer ent­ge­gen, dass Kurz­ar­beit kein Urlaub sei, weil man diese eben nicht geplant habe und des­halb auch nicht so ver­brin­gen würde, wie einen Urlaub. Zudem könne der Arbeit­ge­ber die Kurz­ar­beit kurz­fris­tig vor­zei­tig been­den, sodass es Arbeit­neh­mern nicht mög­lich sei, die freie Zeit zu verplanen.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hatte jetzt über genau einen sol­chen Fall zu ent­schei­den, bei dem ein Arbeit­neh­mer in den Mona­ten Juni, Juli und Okto­ber bei Kurz­ar­beit “Null” zu Hause ver­bracht hatte und sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer über die Frage strit­ten, ob dem Arbeit­neh­mer für diese drei Monate ein Urlaub zusteht.

Im Hin­blick auf die stän­dige Recht­spre­chung des EuGH und Art. 7 Abs. 1 der EU - Richt­li­nie 2003/88/EG, wonach ein Urlaubs­an­spruch wäh­rend “Kurz­ar­beit Null” nicht ent­steht, ver­suchte das Gericht zunächst eine für den Arbeit­neh­mer güns­ti­gere natio­nale Rege­lung zu fin­den, wurde dies­be­züg­lich aber nicht fün­dig. In der Folge ent­schied das Gericht, dass der Arbeit­ge­ber den Urlaub des Mit­ar­bei­ters für jeden Monat Kurz­ar­beit um 1/12 des Urlaubs­an­spruchs kür­zen durfte.

In sei­ner Begrün­dung führt das Gericht aus, dass Sinn der Erho­lungs­ur­laubs sei, dass der Arbeit­neh­mer sich erho­len muss. Dies setze eine Ver­pflich­tung zur Tätig­keit vor­aus. Wäh­rend der Kurz­ar­beit seien die bei­der­sei­ti­gen Leis­tungs­pflich­ten jedoch auf­ge­ho­ben, daher müss­ten Kurz­ar­bei­ter wie vor­über­ge­hend teil­zeit­be­schäf­tigte Arbeit­neh­mer behan­delt wer­den. Hier ist aner­kannt, dass deren Erho­lungs­ur­laub antei­lig zu kür­zen ist.

Die Revi­sion zum Bun­des­ar­beits­ge­richt wurde aller­dings zugelassen.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Urteil vom 12.03.2021, Az: 6 Sa 824/20; Vor­in­stanz: Arbeits­ge­richt Essen, Urteil vom 06.10.2020, Az: 1 Ca 2155/20

Mar­tin Wag­ner, LL.M.
Rechts­an­walt und
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