Infor­ma­tion zum Trans­pa­renz­re­gis­ter und Auf­trag zur Erst­ein­tra­gung -> Info­blatt Transparenzregister

Seit 2017 sind in Deutsch­land ansäs­sige Unter­neh­men, Stif­tun­gen und Ver­wal­ter von Trust durch das Gel­wä­sche­ge­setz ver­pflich­tet, ihren wirt­schaft­lich Berech­tig­ten an das elek­tro­ni­sche Trans­pa­renz­re­gis­ter zu mel­den (geführt beim Bun­des­an­zei­ger Verlag).Soweit die wirt­schaft­lich Berech­ti­gen sich bereits aus ande­ren öffent­li­chen Regis­tern (z. B. Han­dels-, Genos­sen­schafts-, Part­ner­schafts­re­gis­ter) erga­ben, galt die Mit­tei­lungs­fik­tion. Das Trans­pa­renz­re­gis­ter war ein sog. Auffangregister.

Voll­re­gis­ter lässt Mit­tei­lungs­fik­tion entfallen

Das bis­he­rige deut­sche Sys­tem des Auf­fang­re­gis­ters wurde durch das neue Trans­pa­renz­re­gis­ter- und Finanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz“ (Tra­FinG) auf ein Trans­pa­renz-Voll­re­gis­ter umge­stellt. Die bis­he­rige Mit­tei­lungs­fik­tion des § 20 Abs. 2 GwG a.F. ist entfallen.

Wer ist zur Ein­tra­gung verpflichtet?

Damit sind seit dem 01. August 2021 alle trans­pa­renz­pflich­ti­gen Gesellschaften/Unter­neh­men ver­pflich­tet, ihren wirt­schaft­lich Berech­tig­ten zu ermit­teln und dem Trans­pa­renz­re­gis­ter mit­zu­tei­len, unab­hän­gig davon, ob sich diese Anga­ben wie bis­her aus ande­ren Regis­tern erge­ben. Die trans­pa­renz­pflich­ti­gen Gesell­schaf­ten und Ein­hei­ten erge­ben sich aus § 20 und § 21 GwG.

Gibt es Übergangsfristen?

Für Unter­neh­men, die seit dem 01. August 2021 gegrün­det wur­den, gilt die Trans­pa­renz­pflicht unmit­tel­bar. Für den, der sich zunächst auf die Mit­tei­lungs­fik­tion beru­fen konnte gel­ten fol­gende Über­gangs­re­ge­lun­gen für die Mel­dung zum Transparenzregister:

  • AG, SE und KGaA bis zum März 2022,
  • GmbH, Genos­sen­schaft, Euro­päi­sche Genos­sen­schaft oder Part­ner­schaft bis zum Juni 2022,
  • in allen ande­ren Fäl­len bis zum Dezem­ber 2022.

Die Über­gangs­re­ge­lun­gen ent­bin­den nicht von einer nach den bis­he­ri­gen Rege­lun­gen bestehen­den Mel­de­pflicht. Die Über­gangs­re­ge­lun­gen gel­ten nur für künf­tig erfor­der­li­chen Mel­dun­gen, die auf­grund der Mit­tei­lungs­fik­tion nach § 20 Abs. 2 GwG. a.F. unter­blei­ben durften.

Wel­che Folge hat die Nichtmeldung?

Bei Ver­stö­ßen gegen die Vor­schrif­ten dro­hen hohe Buß­gel­der, dies gilt bei Unter­las­sen, wie auch bei inhalt­lich fal­scher oder unvoll­stän­di­ger Mit­tei­lung. Wei­ter müs­sen nach dem Geld­wä­sche­ge­setz ver­pflich­tete Per­so­nen und Unter­neh­men, wie z.B. Ban­ken zur Prü­fung ihrer Geschäfts­part­ner Aus­züge aus dem Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­ho­len und nöti­gen­falls eine sog. Unstim­mig­keits­mel­dung abgeben.

Bitte ent­neh­men Sie wei­tere Hin­weise dem „Hin­weis­blatt zu Mit­tei­lungs­pflicht der/des wirt­schaft­lich Berech­tig­ten an das Trans­pa­renz­re­gis­ter“ des Bun­des­ver­wal­tungs­amts vom 01.08.2021.

Wer ist eigent­lich wirt­schaft­lich Berechtigter? 

Wirt­schaft­li­che Berech­tig­ter ist zwin­gend eine natür­li­che Per­son. Wirt­schaft­lich Berech­tig­ter ist, wer unmit­tel­bar oder mittelbar

- Eigen­tü­mer von mehr als 25 % des Kapi­tals hält

- mehr als 25 % der Stimm­rechte kontrolliert

- auf ver­gleich­bare Weise Kon­trolle ausübt.

Exis­tiert kein wirt­schaft­lich Berech­tig­ter oder ist die­ser nicht ermit­tel­bar, ist der sog. Fik­tiv wirt­schaft­lich Berech­tigte zu über­mit­teln. Fik­tiv wirt­schaft­lich Berech­tig­ter sind:

- gesetz­li­cher Vertreter

- geschäfts­füh­ren­der Gesellschafter

- Anteile, Stimm­rechte oder Kon­trolle auf sons­tige Weise durch Beherr­schung des Mut­ter­un­ter­neh­mens durch 50 % der Kapi­tal­an­teile oder Stimm­rechte (z.B. Part­ner der Gesellschaft)

Die Ermitt­lung des wirt­schaft­lich Berech­tig­ten kann zuwei­len Fra­gen auf­wer­fen, vor allem bei mit­tel­ba­rer Kon­trolle bei mehr­stu­fi­gen Betei­li­gungs­ver­hält­nis­ses oder bei Ver­ein­ba­run­gen über die Stimm­rechts­kon­trolle. – In die­sem Fall steht Ihnen unsere Rechts­ab­tei­lung gern zur ent­gelt­li­chen wei­te­ren Bera­tung zur Verfügung.