In den Mona­ten Novem­ber / Dezem­ber rich­ten Unter­neh­men übli­cher­weise ihre Weih­nachts­fei­ern aus. Immer wie­der kommt dabei die Frage auf, ob die Teil­nahme an der Weih­nachts­feier für alle Mit­ar­bei­ter ver­pflich­tend ist. Denn aus ter­min­li­chen oder per­sön­li­chen Grün­den möch­ten Arbeit­neh­mer immer häu­fi­ger der Weih­nachts­feier fern­blei­ben. 

Die Rechts­lage ist dabei recht klar: Wer nicht zur Weih­nachts­feier möchte, der muss dort auch nicht hin. Dies gilt ins­be­son­dere dann, wenn die Weih­nachts­feier außer­halb der Arbeits­zeit am Abend oder sogar am Wochen­ende aus­ge­rich­tet wird. Das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers gilt selbst­ver­ständ­lich nicht bis in den Fei­er­abend oder in das Wochen­ende hin­ein. 

Fin­det die Weih­nachts­feier dage­gen in der übli­chen Arbeits­zeit statt, kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer zwar nicht zur Teil­nahme zwin­gen, jedoch muss der Arbeit­neh­mer dann eben ganz nor­mal sei­ner Arbeit nach­kom­men. Nach Hause gehen kann er jeden­falls nicht. Das gilt selbst dann, wenn ohne die fei­ern­den Kol­le­gen nicht gear­bei­tet wer­den kann, bei­spiels­weise weil Maschi­nen still ste­hen. In die­sem Fall muss die Arbeits­zeit dann tat­säch­lich stu­pide abge­ses­sen wer­den.