Heute ist durch einen Man­dan­ten die Frage auf­ge­kom­men, ob ein Arbeit­ge­ber seine Mit­ar­bei­ter dazu zwin­gen kann, die so genannte Corona App zu instal­lie­ren. Diese Frage kann nicht pau­schal beant­wor­tet wer­den, son­dern es sind zwei Vari­an­ten zu unterscheiden:

  1. Hat der Arbeit­neh­mer nur ein pri­va­tes Handy, kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer selbst­ver­ständ­lich nicht zwin­gen, eine kon­krete App zu instal­lie­ren, auch nicht die Corona App. Das pri­vate Handy ist - wie der Name es schon sagt - Pri­vat­sa­che des Arbeit­neh­mers. Das Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers erstreckt sich nicht bis in den pri­va­ten Bereich des Arbeitnehmers.
  2. Anders liegt die Sache jedoch, wenn es sich um ein Dienst­handy han­delt. Dann kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer durch­aus anwei­sen, die App zu instal­lie­ren und diese auch dau­er­haft im Betrieb zu hal­ten. Wich­tig ist nur, dass ein Betriebs­rat - soweit die­ser in der Firma exis­tiert - wohl ein Mit­spra­che­recht haben dürfte.

Am sinn­volls­ten scheint es aber zu sein, die Arbeit­neh­mer über den Sinn der App auf­zu­klä­ren und dann selbst die “rich­tige” Ent­schei­dung tref­fen zu lassen.