Das Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 hat im § 112 EStG für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 allen Anspruchs­be­rech­tig­ten eine ein­ma­lige steu­er­pflich­tige Ener­gie­preis­pau­schale gewährt.

Die Höhe der Ener­gie­preis­pau­schale beträgt 300,00 EUR.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Alle unbe­schränkt Steu­er­pflich­tige im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG mit Gewinn­ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft, Gewer­be­be­trieb und selb­stän­di­ger Arbeit oder alle aktiv erwerbs­tä­ti­gen Personen.

Wel­che Ver­pflich­tung betrifft Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber?

Der Anspruch auf die Ener­gie­preis­pau­schale ent­steht für den Arbeit­neh­mer am 01. Sep­tem­ber 2022.

Gemäß § 117 Abs. 1 EStG erhal­ten die Arbeit­neh­mer die Ener­gie­preis­pau­schale vom Arbeit­ge­ber, wenn sie am 01. Sep­tem­ber 2022 in einem gegen­wer­ti­gen ers­ten Dienst­ver­hält­nis ste­hen, in eine der Steu­er­klas­sen 1-5 ein­ge­reiht sind oder nach § 40 a Abs. 2 EStG pau­scha­len Arbeits­lohn beziehen.

Die Ener­gie­preis­pau­schale ist lohn­steu­er­pflich­tig, aber sozialversicherungsfrei.

Der Arbeit­ge­ber erhält die Pau­schale durch Anrech­nung mit der Lohn­steu­er­an­mel­dung ab August und hat diese im Sep­tem­ber dem Arbeit­ge­ber, gekürzt um den Lohn­steu­er­ein­be­halt, auszubezahlen.

Sollte die Lohn­steu­er­an­mel­dung vier­tel­jähr­lich abzu­ge­ben sein, besteht ein Wahl­recht die Ener­gie­preis­pau­schale im Sep­tem­ber 2022 oder im Okto­ber 2022 aus­zu­zah­len, die Ent­nahme der Ener­gie­preis­pau­schale erfolgt mit der Lohn­steu­er­an­mel­dung für das 3. Quar­tal 2022, die bis zum 10. Okto­ber 2022 ein­zu­rei­chen ist.

Sollte die Lohn­steuer jähr­lich abge­ge­ben wer­den, ent­steht die Ent­nahme in der Jah­res­an­mel­dung, die zum 10. Januar 2023 ein­zu­rei­chen ist, soweit die Aus­zah­lung im Sep­tem­ber 2022 erfolgt oder es gibt wahl­weise einen Ver­zicht auf Aus­zah­lung, dann erfolgt die Gewäh­rung über die Ver­an­la­gung des Arbeitnehmers.

  • Wich­tig:

Wir benö­ti­gen von Ihnen als Arbeitgeberin/Arbeitgeber den Hin­weis, soweit Sie Ihre Lohn­steuer im Quar­tal oder als Jah­res­lohn­steu­er­an­mel­dung abge­ben, wann und ob die Ener­gie­preis­pau­schale aus­ge­zahlt wer­den soll (Wahl­recht Quar­tals­zah­ler Sep­tem­ber 2022 oder Okto­ber 2022 oder ob es einen Ver­zicht auf die Aus­zah­lung geben soll).

  • Wir benö­ti­gen:

Eine Beschei­ni­gung, dass der Arbeit­neh­mer bei Aus­hilfs­be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen das bestehende Dienst­ver­hält­nis als ers­tes Dienst­ver­hält­nis angibt.

Ein Bei­spiel­text für solch eine Beschei­ni­gung lau­tet wie folgt:

Hier­mit bestä­tige ich .….…(Arbeit­neh­mer), dass mein am 01. Sep­tem­ber 2022
bestehen­des Dienst­ver­hält­nis mit .….…(Arbeit­ge­ber) mein ers­tes Dienstverhältnis
(Haupt -Dienst­ver­hält­nis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrich­ti­gen Angabe der
Tat­be­stand einer Steu­er­straf­tat oder Ord­nungs­wid­rig­keit vor­lie­gen kann.